Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Name und Sitz 

Unter dem Namen «IG meinRAD Trails» besteht seit dem 4. März 2021 ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 ff. mit Sitz in Einsiedeln. 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

Art. 2. Zweck und Aufgabe 

Wir sind eine Vereinigung von begeisterten Mountainbikern und setzen uns für die Verbesserung der Bike Infrastruktur in der Region Einsiedeln ein. 

Der Verein vertritt die Bedürfnisse der lokalen Bike Gemeinschaft gegenüber Behörden und anderen Interessensgruppen. 

Der Verein legt Wert auf einen nachhaltigen Umgang mit der Umwelt und dem Schutzraum Wald. 

Der Verein vertritt den Gedanken für gegenseitige Toleranz auf Wanderwegen erklären und fördern, keine Bike Verbote, als Gegenmassnahme Sensibilisierung auf die «Trail Rules» 

Wir suchen und möchten Biker/innen aller Variationen des Mountainbike Sports ermuntern mitzumachen, um aufzuzeigen wie breit und quer von jung bis alt, durch alle Schichten der Bike Sport verankert ist. 

Der Verein legt grössten Wert darauf, dass der Spass am Sport stets im Vordergrund steht. 

Der Verein ist engagiert sich für Planung, Projektrealisierung, Unterhalt und allfälligem Rückbau von Bike Strecken. 

2. Mitgliedschaft

Art. 3. Aufnahme 

Die Mitgliedschaft steht Personen und Körperschaften offen, welche den Vereinszweck unterstützen, sich organisatorisch einbringen und den Mitgliederbeitrag bezahlen. 

Der Eintritt von neuen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages ist CHF 20.- für Mitglieder bis 20 Jahre, CHF 50.- für Mitglieder 20+ Jahre und für Familien CHF 100.-.

Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung bei einem seiner Mitglieder. Er ist nicht verpflichtet eine Abweisung zu begründen.

Der Verein bietet neben der normalen Mitgliedschaft eine Gönnerschaft an. Gönner sind nicht stimmberechtigt. Die Gönnerschaft beginnt mit der Einzahlung des Gönnerbeitrags und endet automatisch am 31. Dezember des gleichen Jahres. Sie kann durch Einzahlung des Gönnerbeitrags für ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Gönnerbeitrag beträgt mindestens CHF 50.-. 

Art. 4. Austritt 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrages. 

Art. 5. Ausschluss 

Mitglieder, die dem Verein und seinen Zwecken und Interessen zuwiderhandeln oder ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

Zum Ausschluss ist die Stimmenzahl der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. 

Art. 6. Rechte und Pflichten 

Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. 

Der Mitgliederbeitrag wird jeweils auf den 31. Januar des Jahres fällig. 

Art. 7. Finanzen, Haftung 

Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus Einnahmen von Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Beiträge der öffentlichen Hand und Sponsorengeldern. 

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

3. Organisation 

Art. 8. Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen. 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Vorstandes statt oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung verlangt. Sie muss innerhalb zweier Monate nach Eingang des Begehrens abgehalten werden. 

Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich, unter Ankündigung sämtlicher Traktanden, zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung an die Mitglieder muss mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum versandt werden. 

Alle Traktandums Anträge von Vereinsmitgliedern müssen bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vereinspräsidentin / dem Vereinspräsidenten eingereicht werden. 

Alle rechtzeitig eingegangenen Anträge müssen traktandiert werden. 

Über nicht traktandierte Geschäfte darf diskutiert, aber nicht abgestimmt werden. 

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Rechnung und das Budget. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest, wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren, befindet über die Statuten und behandelt Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Statutenänderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. 

Art. 9. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus max. 5 Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, Kassier und Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

Der Vorstand führt den Verein. Er hat alle Kompetenzen, die nicht gemäss Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Deren Geschäfte werden durch den Vorstand vorbereitet. 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Vizepräsident und der Projektleiter führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Präsidentin/der Präsident hat den Stichentscheid. 

Austritte aus dem Vorstand sind mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf die nächste Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

Art. 10. Die Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Revisionsstelle. Es kann eine natürliche oder eine juristische Person gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. 

4. Schlussbestimmungen 

Art. 11. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Bei der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Organisation Mountainbike Zentralschweiz gespendet. 

Art. 12. Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. März 2021 beschlossen und treten ab sofort bis auf Widerruf in Kraft.